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1. FörderungszielDie Stadtgemeinde Bad Aussee fördert im Interesse der Bekämpfung der Jugend-Arbeitslosigkeit, der Sicherung von Jugendarbeitsplätzen und der Ausbildung von Fachkräften für die Wirtschaft die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen. 2. Förderungswerber, FörderungsvoraussetzungenFörderungswerbende sind Unternehmer*innen (§ 3, Abs. 2 KommStG 1993), die im Gemeindegebiet Bad Aussee über eine Betriebsstätte (§ 4, Abs. 1 KommStG 1993) verfügen, in dieser Betriebsstätte Lehrlinge ausbilden und die erforderlichen (gewerbe-)rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 3. Förderungsart, FörderungsausmaßDie Förderung besteht aus einem jährlichen Zuschuss und beträgt je Lehrling für das 1. Lehrjahr € 220,-, für das 2. Lehrjahr € 150,- und für das 3. und 4. Lehrjahr € 75,-. 4. FörderungsanträgeAnträge sind bis spätestens 31. März des entsprechenden Lehrjahres schriftlich an die Stadtgemeinde Bad Aussee unter Anlage eines Lehrvertrages (im 1. Lehrjahr) zu richten. Der Förderungswerbende bestätigt mit seiner Unterschrift, die Förderungsrichtlinien zustimmend zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erklärt zu haben. 5. Förderungsmittel, FörderungsvolumenDie Förderungsmittel sind Ausgaben des ordentlichen Haushaltes der Stadtgemeinde Bad Aussee. Das Förderungsvolumen ist nach den gegebenen Möglichkeiten vom Gemeinderat jährlich im Voranschlag festzusetzen.Wenn die Förderungsansuchen das jeweilige Förderungsvolumen übersteigen, werden sie solange teilweise oder zur Gänze zurückgestellt, bis sie entsprechend berücksichtigt werden können. Die Förderungsansuchen werden nach dem Datum ihres Einlangens gereiht. 6. FörderungsvergabeMit der Vergabe der Förderungsmittel werden der Fachausschuss für Arbeit, Wirtschaft, Immobilien (Beratung, Empfehlung) und der Stadtrat (Entscheidung, Beschluss) beauftragt. Auf die Vergabe von Förderungsmitteln besteht kein Rechtsanspruch. 7. FörderungsauszahlungDie Förderungsmittel werden jährlich am 15. Mai in einem Betrag flüssiggestellt.Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt jedoch erst, wenn der Förderungswerbende keine Zahlungsrückstände bei der Stadtgemeinde Bad Aussee hat. 8. FörderungszeitraumDie Förderungsrichtlinien werden periodisch im Stadtrat beschlossen.