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Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der als Nachweis über den Grad der Behinderung dient. Durch den Erhalt des Behindertenpasses entsteht kein Anspruch auf finanzielle Leistung, aber durch Vorzeigen des Passes können beispielsweise bei Veranstaltungen ermäßigte Preise gewährt werden. Mit der Ausstellung des Behindertenpasses und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ kann auch um einen Parkausweis nach § 29b StVO angesucht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundes.
Informationen zum Behindertenpass.
Mit der Ausstellung des Behindertenpasses und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ kann auch um einen Parkausweis nach § 29b StVO angesucht werden.