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Gemäß § 15 des Stmk. Baugesetzes i.d.g.F. ist anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung dem Bauwerber eine Bauabgabe vorzuschreiben, die von der Gemeinde zweckgebunden zu verwenden ist.
Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Sie ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe und der Einheitssatz beträgt € 11,40 pro Quadratmeter. Keine MWSt. enthalten!