Die Stadtgemeinde Bad Aussee gewährt Gemeindebürgern mit sehr niedrigem Einkommen einen Zuschuss zu den Wasser- und Kanalgebühren. Damit sollen die Bezieher „kleiner Einkommen“ entlastet werden.
Berechtigt sind ausschließlich Ausseer Gemeindebürger.
Der Antragsteller ist Eigentümer des betreffenden Objektes und ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres mit Hauptwohnsitz am betreffenden Objekt gemeldet.
Bei Vorliegen eines Wohnrechtes und aufrechtem Hauptwohnsitz hat der/die Antrag-stellerIn nur dann Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Wasser- und Kanalgebühren, wenn entweder im Übergabevertrag festgelegt ist, dass er/sie für die Bezahlung der Betriebskosten aufzukommen hat, oder er einen Nachweis erbringt über die Bezahlung der Gebühren der letzten vier Quartale.
Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz, das monatliche Familiennettoeinkommen darf daher für das Jahr 2023 folgende Beträge nicht übersteigen:
für Alleinstehende: € 1110,26
bei gemeinsamen Haushalt mit Ehegatten/in oder LG € 1751,56
Erhöhung für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt € 171,31
(die Beträge werden jährlich dem Ausgleichszulagenrichtsatz angepasst!)
Als Einkommen gilt:
Nicht zum Einkommen wird gerechnet:
Der Zuschuss wird nur über Antrag (Formular) gewährt. Der Antrag muss zwischen 1. April und 30. September für das laufende Jahr beim Gemeindeamt unter Beilage von Monats-Einkommensbelegen aller Haushaltsangehörigen aus dem Kalenderjahr der Antragstellung eingereicht werden.
Der Zuschuss beträgt € 50,-- für einen Ein-Personen-Haushalt und € 75,-- für einen Mehr-Personen-Haushalt.
Der Zuschuss ist wertgesichert. Als Grundlage gilt der zum Zeitpunkt des Beschlusses zuletzt veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2005. Bewegungen nach oben oder unten, die eine Veränderung des Zuschusses um weniger als fünf Euro bewirken, bleiben unberücksichtigt. Jener Indexwert, der erstmals eine Erhöhung oder Verringerung ab fünf Euro bewirkt, bildet wieder die neue Berechnungsbasis. Die Wirksamkeit dieser Erhöhung tritt mit Ablauf des Kalenderjahres in Kraft, in der die Überschreitung erfolgte.
Der Zuschuss wird bei Vorschreibung des letzten Viertels der Hausbesitzerabgaben des laufenden Jahres in Abzug gebracht.
Diese Richtlinien treten mit 09. November 2022 in Kraft.
Formular zum Download als PDF:
Antrag auf Wasser- und Kanalabgabenzuschuss
Zuständig - Moser Bettina (Sozialreferat)